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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 14 HG 2020 - Rücklagen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020) 
Redaktionelle Abkürzung
HG 2020,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-88

(1) Beim Land verbleibende Mehreinnahmen aus dem Steueraufkommen sind zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Bildung von Rücklagen zum Ausgleich von konjunkturbedingten Mindereinnahmen in Folgejahren zu verwenden. Dies gilt nicht für die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Steuereinnahmen, die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht bekannt waren und bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres kassenwirksam werden.

(2) Zur Deckung von Ausgaberesten und anderen Verpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren kann das Ministerium der Finanzen Rücklagen bilden. Zur Begrenzung der Neuverschuldung kann es Rücklagen auflösen.