§ 15a HG 2020 - Rekapitalisierungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2020,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 43-88
(1) Das für die Wirtschaftsförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Maßnahmen zur Stärkung der Kapitalbasis bei Unternehmen der Realwirtschaft zu treffen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische oder wirtschaftliche Souveränität, die Versorgungssicherheit, die kritischen Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt in Hessen hätte. Die Ermächtigung ist auf einen Betrag von 500 000 000 Euro begrenzt. Die Rekapitalisierungsmaßnahmen können insbesondere den Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hybridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen, Wandelanleihen, den Erwerb von Anteilen an Unternehmen und die Übernahme sonstiger Bestandteile des Eigenkapitals dieser Unternehmen umfassen, wenn dies für die Stabilisierung des Unternehmens erforderlich ist.
(2) Eine Beteiligung soll nur dann erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Landes an der Stabilisierung des Unternehmens vorliegt und sich der vom Land angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. § 65 der Hessischen Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.
(3) Die Ministerien können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneter Dritter bedienen oder hierzu einen Dritten gründen. Deren Personal-, Sach- und Gründungskosten sind ebenfalls durch die Ermächtigung nach Abs. 1 gedeckt.
(4) Die Ermächtigung nach Abs. 1 darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die Unternehmen durch die Corona-Virus-Pandemie unverschuldet in eine Notlage geraten sind, den Unternehmen anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen und eine Finanzierung der Landesbeteiligung durch das Sondervermögen "Hessens gute Zukunft sichern" sichergestellt ist.
(5) Für eine Rekapitalisierungsmaßnahme ist eine angemessene Gegenleistung zu vereinbaren.
(6) Das Nähere regelt das für die Wirtschaftsförderung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch eine Richtlinie, die der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Landtags bedarf.