§ 41 LHO - Haushaltswirtschaftliche Sperre
Bibliographie
- Titel
- Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 43-92
Wenn die Entwicklung der Erträge, Einnahmen, Aufwendungen oder Ausgaben es erfordert, kann das Ministerium der Finanzen nach Benehmen mit den zuständigen Ministerien und der Staatskanzlei die Inanspruchnahme von Haushaltsermächtigungen von seiner vorherigen Zustimmung abhängig machen.