§ 17 HG 2020 - Kommunaler Finanzausgleich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2020,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 43-88
Die Finanzausgleichsmasse nach § 12 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), beträgt für das Haushaltsjahr 2020 5 998 732 000 Euro. Sie erhöht oder vermindert sich im Haushaltsvollzug, soweit die Summe der festgesetzten Solidaritätsumlagen auf abundante Steuer- und Umlagekraft nach den §§ 22, 28 und 34 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes den im Haushaltsplan veranschlagten Wert über- oder unterschreitet. Zuführungen aus dem Sondervermögen "Hessens gute Zukunft sichern" erhöhen die Finanzausgleichsmasse.