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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 17 HG 2020 - Kommunaler Finanzausgleich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020) 
Redaktionelle Abkürzung
HG 2020,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-88

Die Finanzausgleichsmasse nach § 12 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), beträgt für das Haushaltsjahr 2020 5 998 732 000 Euro. Sie erhöht oder vermindert sich im Haushaltsvollzug, soweit die Summe der festgesetzten Solidaritätsumlagen auf abundante Steuer- und Umlagekraft nach den §§ 22, 28 und 34 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes den im Haushaltsplan veranschlagten Wert über- oder unterschreitet. Zuführungen aus dem Sondervermögen "Hessens gute Zukunft sichern" erhöhen die Finanzausgleichsmasse.