§ 96 ThürRiStAG - Urteilsformel im Prüfungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Im Fall des § 70 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a stellt das Dienstgericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.
(2) In den Fällen des § 70 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b bis e stellt das Dienstgericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(3) In den Fällen des § 70 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis d sowie f und g hebt das Dienstgericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.
(4) In dem Fall des § 70 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e stellt das Dienstgericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.