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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 96 ThürRiStAG - Urteilsformel im Prüfungsverfahren

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

(1) Im Fall des § 70 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a stellt das Dienstgericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.

(2) In den Fällen des § 70 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b bis e stellt das Dienstgericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

(3) In den Fällen des § 70 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis d sowie f und g hebt das Dienstgericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.

(4) In dem Fall des § 70 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e stellt das Dienstgericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.