§ 94 ThürRiStAG - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei Bekleidung mehrerer Ämter
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Ist ein Richter zugleich Beamter, sind für dessen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten die Bestimmungen für das Richteramt anzuwenden.
(2) Ist ein beamteter Professor zugleich Richter, gelten für dessen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hinsichtlich des Richteramts die §§ 92 und 93 entsprechend. Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand wird im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium gestellt.