§ 89 ThürRiStAG - Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde über die vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes und die Aufhebung dieser Maßnahmen. Der Antrag kann auch schon vor Einleitung eines Versetzungs- und Prüfungsverfahrens gestellt werden. An Stelle des Dienstgerichts entscheidet der Dienstgerichtshof, wenn bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.
(2) Das Dienstgericht entscheidet über den Antrag nach Absatz 1 nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig.
(3) Die Anordnung des Dienstgerichts, durch die einem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt wird, tritt außer Kraft, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Anordnung das Versetzungs- oder Prüfungsverfahren gegen den Richter eingeleitet wird.