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§ 6 RAVG - Pflichtmitgliedschaft auf Antrag

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Amtliche Abkürzung
RAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3014

(1) Mitglieder der Rechtsanwaltskammern in Baden-Württemberg, die nicht gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Mitglied des Versorgungswerks sind, Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung mit Amtssitz in Baden-Württemberg sowie Patentanwälte mit Kanzleisitz in Baden-Württemberg werden auf Antrag in das Versorgungswerk aufgenommen, wenn sie beim In-Kraft-Treten des Gesetzes das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zu stellen.

(2) Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung mit Amtssitz in Baden-Württemberg und Patentanwälte mit Kanzleisitz in Baden-Württemberg werden ferner auf Antrag in das Versorgungswerk aufgenommen, wenn sie den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Ernennung zum Notar oder der Zulassung zur Patentanwaltschaft stellen und bei der Antragstellung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) Pflichtmitglied auf Antrag kann nicht werden, wer bei der Antragstellung berufsunfähig ist.