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§ 2 BremVerfSchG - Zuständigkeit und Organisation

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
BremVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
12-b-1

(1) Verfassungsschutzbehörde ist die für den Verfassungsschutz zuständige Abteilung beim Senator für Inneres und Sport. Sie führt die Bezeichnung "Landesamt für Verfassungsschutz". Sie nimmt ihre Aufgaben gesondert von der Polizeiorganisation wahr. Die Aufsicht über die Verfassungsschutzbehörde führt die Behördenleitung des Senators für Inneres und Sport.

(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Lande Bremen nur im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres und Sport nach Maßgabe dieses Gesetzes und soweit eigenes Landesrecht dies zulässt, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit dem Senator für Inneres und Sport tätig werden.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf andere Verfassungsschutzbehörden nicht um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist.