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§ 2 SLStatG - Statistisches Landesamt

Bibliographie

Titel
Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Amtliche Abkürzung
SLStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
29-1

(1) Das Statistische Landesamt ist eine Landesbehörde im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten.

(2) Das Weisungsrecht gegenüber dem Statistischen Landesamt er streckt sich nicht auf die Weitergabe von Einzelangaben, die der statistischen Geheimhaltung unterliegen (§ 18).