§ 2 SLStatG - Statistisches Landesamt
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
- Amtliche Abkürzung
- SLStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 29-1
(1) Das Statistische Landesamt ist eine Landesbehörde im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten.
(2) Das Weisungsrecht gegenüber dem Statistischen Landesamt er streckt sich nicht auf die Weitergabe von Einzelangaben, die der statistischen Geheimhaltung unterliegen (§ 18).