§ 48 LHO - Einstellung und Versetzung von Beamten
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 630-1
(1) Einstellung und Versetzung von Beamten in den Landesdienst bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, wenn die Person zum Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung das 47. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die in den Erläuterungen zum Haushaltsplan vorgesehenen Zahlen für die Einstellung von Beamten im Vorbereitungsdienst dürfen nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen überschritten werden. Das Ministerium der Finanzen kann auf seine Mitwirkung verzichten.