§ 91 LHO - Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 630-1
(1) Der Landesrechnungshof ist unbeschadet weiter gehender rechtlicher Bestimmungen berechtigt, bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu prüfen, wenn sie
- 1.Teile des Landeshaushaltsplans ausführen oder vom Land Ersatz von Aufwendungen erhalten,
- 2.Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes verwalten,
- 3.vom Land Zuwendungen erhalten,
- 4.auf Grund eines Gesetzes Geldleistungen für einzelne abgegrenzte Projekte erhalten,
- 5.auf Grund eines Finanzausgleichsgesetzes Umlagen oder ähnliche Geldleistungen an das Land abzuführen haben oder
- 6.als juristische Personen des Privatrechts, an denen das Land einschließlich seiner Sondervermögen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nicht im Wettbewerb stehen, bestimmungsgemäß ganz oder überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen oder diesem Zweck dienen und hierfür Haushaltsmittel oder Gewährleistungen des Landes oder eines seiner Sondervermögen erhalten.
Leiten diese Stellen die Mittel nach den Nummern 1 bis 3 an Dritte weiter, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung (Absatz 1 Nr. 1 bis 4) oder auf die vorschriftsmäßige Abführung (Absatz 1 Nr. 5). Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Landesrechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält. Das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgesellschaften nach Artikel 140 des Grundgesetzes ist dabei zu beachten.
(3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch das Land kann der Landesrechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für das Land getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Landes vorgelegen haben.
(4) Bei den juristischen Personen des Privatrechts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 erstreckt sich die Prüfung auf die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung. Betreibt die juristische Person im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 ein Unternehmen, erfolgt die Prüfung unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.