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  • ab 29.12.1998 (aktuelle Fassung)

§ 116 LHO - Endgültige Entscheidung

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-1

Das Ministerium der Finanzen entscheidet in den Fällen des § 37 Abs. 1 und des § 38 Abs. 1 Satz 2 endgültig. Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse des Ministeriums der Finanzen enthält, kann das zuständige Ministerium über die Maßnahme des Ministeriums der Finanzen die Entscheidung der Landesregierung einholen; die Landesregierung entscheidet an Stelle des Ministeriums der Finanzen endgültig. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme des Ministeriums der Finanzen, so gilt § 28 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.