§ 116 LHO - Endgültige Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 630-1
Das Ministerium der Finanzen entscheidet in den Fällen des § 37 Abs. 1 und des § 38 Abs. 1 Satz 2 endgültig. Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse des Ministeriums der Finanzen enthält, kann das zuständige Ministerium über die Maßnahme des Ministeriums der Finanzen die Entscheidung der Landesregierung einholen; die Landesregierung entscheidet an Stelle des Ministeriums der Finanzen endgültig. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme des Ministeriums der Finanzen, so gilt § 28 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.