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  • ab 29.12.1998 (aktuelle Fassung)

§ 76 LHO - Abschluss der Bücher

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-1

(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das Ministerium der Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.

(2) Nach dem Abschluss der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitpunkt gebucht werden.