§ 113 LHO - Grundsatz, Grundstock
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 630-1
(1) Auf Sondervermögen des Landes sind die Teile I bis IV, VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen; Teil V dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten können einem Sondervermögen zugeführt werden, das das Ministerium der Finanzen verwaltet (Grundstock). Die Mittel dürfen nur zum Erwerb von Vermögensgegenständen der in Satz 1 genannten Art verwendet werden; das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.