§ 48 LHO - Einstellung und Versetzung von Beamten
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 630-1
(1) Einstellung und Versetzung von Beamten in den Landesdienst bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, wenn der Bewerber ein von der Landesregierung allgemein festzusetzendes Lebensalter überschritten hat.
(2) Die in den Erläuterungen zum Haushaltsplan vorgesehenen Zahlen für die Einstellung von Beamten im Vorbereitungsdienst dürfen nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen überschritten werden. Das Ministerium der Finanzen kann auf seine Mitwirkung verzichten.