§ 23 BBesG - Eingangsämter für Beamte
Bibliographie
- Titel
- Bundesbesoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:
- 1.
- 2.in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6, in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,
- 3.in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9,
- 4.in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.
(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für die Befähigung ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte, die für die Befähigung einen solchen Abschluss nachweisen, der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen. (1)