Versionsverlauf


  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 2 LHG 2023/2024 - Kredite und ergänzende Vereinbarungen

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsgesetz 2023/2024 (LHG 2023/2024)
Amtliche Abkürzung
LHG 2023/2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
63-38

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben

  1. 1.

    des Landes

    im Haushaltsjahr 2023 bis zu 7 329 700 000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2024 bis zu 7 848 500 000 EUR,

  2. 2.

    des Landesbetriebs "Liegenschafts- und Baubetreuung"

    im Haushaltsjahr 2023 bis zu 25 000 000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2024 bis zu 30 000 000 EUR und

  3. 3.

    des Landesbetriebs "Mobilität"

    im Haushaltsjahr 2023 bis zu 245 000 000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2024 bis zu 130 000 000 EUR

an Krediten aufzunehmen.

(2) Für die Aufnahme von Krediten im laufenden Haushaltsjahr bis zur Höhe des in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrags ist zunächst die aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) noch bestehende Restkreditermächtigung in Anspruch zu nehmen, die nicht zur Finanzierung der aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr übertragenen Ausgabereste benötigt wird. Über den für die Finanzierung der Ausgabereste erforderlichen Betrag hinaus darf die Restkreditermächtigung nur in Höhe von 3 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrags in Anspruch genommen werden. Erst danach darf die nach Absatz 1 Nr. 1 bestehende Kreditermächtigung in Anspruch genommen werden. Soweit im laufenden Haushaltsjahr zusätzliche Kredite über den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrag hinaus zulasten des noch verbleibenden verfügbaren Teils der Kreditermächtigung benötigt werden, bedarf deren Aufnahme der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.

(3) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zum Zwecke der Umschuldung vorzeitig gekündigter Darlehen

  1. 1.

    des Landes

    im Haushaltsjahr 2023 bis zu 500 000 000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2024 bis zu 500 000 000 EUR,

  2. 2.

    des Landesbetriebs "Liegenschafts- und Baubetreuung"

    im Haushaltsjahr 2023 bis zu 50 000 000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2024 bis zu 50 000 000 EUR und

  3. 3.

    des Landesbetriebs "Mobilität"

    im Haushaltsjahr 2023 bis zu 75 000 000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2024 bis zu 75 000 000 EUR

an Krediten aufzunehmen. Soweit diese Kredite zum Zwecke der Umschuldung im laufenden Haushaltsjahr erneut durch Umschuldungskredite zur weiteren Verbesserung der Kreditkonditionen abgelöst werden, kann die Ermächtigung in Satz 1 wiederholt in Anspruch genommen werden.

(4) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im vierten Quartal des Haushaltsjahres 2023 und des Haushaltsjahres 2024 im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 3 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrags aufzunehmen. Die hiernach im laufenden Haushaltsjahr aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen.

(5) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr Eigenbestände an Wertpapieren, die vom Land oder unter Beteiligung des Landes begeben wurden (Landeswertpapiere), bis zu einer Höhe von 25 v. H. des Kreditportfoliobestands des Landes am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres aufzubauen, zu halten, im Rahmen der Kreditermächtigung nach Absatz 1 zu verkaufen, in Form der Wertpapierleihe für Geschäfte, die deren gleichzeitigen Ver- und Rückkauf beinhalten, zu verwenden, oder damit Zinsswapgeschäfte und andere ergänzende Vereinbarungen zu besichern. Unter Anrechnung auf die Ermächtigung nach Satz 1 dürfen unterjährig unentgeltliche Wertpapierleihen von Landeswertpapieren im Nennwert von bis zu 550 000 000 EUR an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) zur Einhaltung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften erfolgen.

(6) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge im Rahmen des Zinsmanagements für das Land, für die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz sowie für die Zinszahlungen aus Schuldendiensthilfen des Landes abzuschließen. Das Zinsmanagement umfasst die Optimierung des Zinsaufwands und des Zinsertrags sowie die Steuerung von Zinsänderungs-, Fremdwährungs- und Inflationsrisiken. Das Zinsmanagement für Dritte ist nur zulässig, wenn diese die sich daraus ergebenden Risiken übernehmen; dies gilt nicht für das Zinsmanagement bei Schuldendiensthilfen des Landes. In der Summe dürfen diese ergänzenden Verträge 50 v. H. des Kreditportfoliobestands des Landes am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten.

(7) Im Rahmen der Kreditermächtigung nach Absatz 1 können Kredite auch in ausländischer Währung beschafft werden, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird.

(8) Soweit der Bund oder die Bundesagentur für Arbeit im Laufe der Haushaltsjahre 2023 und 2024 über die in dem Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 veranschlagten Beträge hinaus weitere Kreditmittel zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung stellen, darf das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium diese Mittel in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 jeweils bis zur Höhe von 12 500 000 EUR als Kredite aufnehmen.

(9) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Kassenmittel

  1. 1.

    des Landes Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 v. H.,

  2. 2.

    des Landesbetriebs "Liegenschafts- und Baubetreuung" Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 0,3 v. H. und

  3. 3.

    des Landesbetriebs "Mobilität" Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 0,6 v. H.

des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrags aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Landeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrags aufgenommen werden. Kredite nach Satz 2 aus noch nicht getilgten Rückkaufvereinbarungen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsjahre aufgenommen wurden, sind auf die entsprechende Kreditermächtigung nach Absatz 1 anzurechnen. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrags zur Besicherung von Zinsswapgeschäften und anderen ergänzenden Vereinbarungen aufzunehmen. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird weiterhin ermächtigt, vereinnahmte Mittel aus der Besicherung von Zinsswapgeschäften und anderen ergänzenden Vereinbarungen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit unabhängig vom Kassensaldo am Markt anzulegen. Für durch Landesgesetz errichtete Stiftungen können Terminanlagen über das Land vorgenommen werden, sofern diese die Risiken übernehmen.

(10) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 9 Satz 1, 2 und 4 können mit Krediten aus Rückkaufvereinbarungen mit einem zentralen Kontrahenten in Anspruch genommen werden.

(11) Das für Ausbildungsförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, Zins- und Tilgungszahlungen für die bis zum 31. Dezember 2014 über die Kreditanstalt für Wiederaufbau bereitgestellten Landesanteile für Darlehen nach § 17 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) aus den nach § 56 Abs. 2 BAföG dem Land zufließenden Zahlungen des Bundes zu leisten. Übersteigen die Rückflüsse die Zins und Tilgungszahlungen, so sind die Überschüsse im Landeshaushalt als allgemeine Deckungsmittel zu vereinnahmen.

(12) Die Bestände der Rücklagen bei Kapitel 20 02 sowie der Sondervermögen des Landes können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. Soweit dadurch oder aus sonstigen liquiditätsmäßigen Gründen im laufenden Haushaltsjahr die bestehende Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.

(13) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 Liquiditätskredite der Kommunen zum Stand vom 31. Dezember 2020 bis zur Höhe von insgesamt 3 000 000 000 EUR zu übernehmen. Die hiernach im laufenden Haushaltsjahr übernommenen Liquiditätskredite wachsen der nach Absatz 1 Nr. 1 bestehenden Kreditermächtigung zu. Der zulässige Saldo nach § 1 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz erhöht sich in dem Haushaltsjahr, in dem übernommene Liquiditätskredite getilgt werden, um den jeweiligen Tilgungsbetrag.