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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 10 LHG 2023/2024 - Fortgeltung

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsgesetz 2023/2024 (LHG 2023/2024)
Amtliche Abkürzung
LHG 2023/2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
63-38

Die nach diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2025, wenn es nicht vor dem 1. Januar 2025 verkündet wird. § 18 Abs. 3 LHO bleibt hiervon unberührt.