§ 8 LHG 2023/2024 - Gewährleistungsermächtigungen, Forderungsverkäufe
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsgesetz 2023/2024 (LHG 2023/2024)
- Amtliche Abkürzung
- LHG 2023/2024
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 63-38
(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zu übernehmen
- 1.
für Kredite zur sozialen Wohnraumförderung und zur Instandsetzung und Modernisierung erhaltungswürdiger Wohngebäude bis zur Höhe von 2 000 000 000 EUR,
- 2.
zur Erfüllung der Aufgaben von Anstalten des öffentlichen Rechts und von privatrechtlichen Gesellschaften mit Landesbeteiligung bis zur Höhe von 1 800 000 000 EUR und
- 3.
zur Förderung sonstiger Maßnahmen, vor allem zur Förderung der Wirtschaft, bis zur Höhe von 3 000 000 000 EUR, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist und ein erhebliches volkswirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Maßnahme besteht.
(2) Im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 können auch Garantien und sonstige Gewährleistungen übernommen werden; darunter fällt auch die Einstandspflicht des Landes für die zweckentsprechende Verwendung von Zuwendungen im Rahmen von Programmen der Europäischen Union und des Bundes. Bürgschaften nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Garantien nach Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der betreffenden Bürgschafts- oder Garantieurkunde zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.
(3) Die für die kulturellen Angelegenheiten zuständigen Ministerien werden ermächtigt, mit Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums Garantien zur Förderung der allgemeinen Kulturpflege bis zur Höhe von insgesamt 500 000 000 EUR zu übernehmen.
(4) Die zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium.
(5) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, bestehende Zinstauschgeschäfte im Zusammenhang mit veräußerten Forderungen des Landes aus Darlehensverträgen im Rahmen der staatlichen Förderung des Wohnungsbaus und der sozialen Wohnraumförderung zur Steuerung der Zinsänderungsrisiken mit ergänzenden Vereinbarungen zu bewirtschaften. § 2 Abs. 6 findet keine Anwendung.
(6) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zu übernehmen, um den Insolvenzverwalter in den Insolvenzverfahren am Nürburgring bis zu einer Höhe von 5 000 000 EUR von Haftungsrisiken freizustellen.
(7) Auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 sind alle bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes übernommenen Gewährleistungen anzurechnen, soweit das Land noch in Anspruch genommen werden kann.