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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 3 LHG 2023/2024 - Stellenwirtschaft

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsgesetz 2023/2024 (LHG 2023/2024)
Amtliche Abkürzung
LHG 2023/2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
63-38

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt,

  1. 1.

    Planstellen zu schaffen oder umzuwandeln, wenn dies aufgrund bestehender Rechtsvorschriften unabweisbar ist,

  2. 2.

    vorübergehend Planstellen umzusetzen oder im Ausnahmefall mit dem Vermerk "künftig wegfallend (kw)" zu schaffen, soweit dies zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur Wiederverwendung vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamtinnen und Beamter erforderlich ist und unter der Maßgabe, dass die betreffenden Beamtinnen und Beamten in die nächste besetzbare Planstelle bei ihrer jeweiligen Verwaltung einzuweisen sind,

  3. 3.

    Planstellen zu schaffen oder umzuwandeln, soweit hierfür Mittel von dritter (öffentlicher oder privater) Seite zur Verfügung gestellt werden und unter der Maßgabe, diese Planstellen grundsätzlich mit dem Vermerk "künftig wegfallend (kw)" zu versehen,

  4. 4.

    Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in vergleichbare Planstellen umzuwandeln,

  5. 5.

    Leerstellen zu heben, soweit dies erforderlich ist, um während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge oder aus familiären Gründen, während Pflegezeiten oder einer Elternzeit die stellenmäßigen Voraussetzungen für eine dienst- und laufbahnrechtlich gebotene Beförderung sicherzustellen.

Über den weiteren Verbleib der neu geschaffenen, umgesetzten oder umgewandelten Planstellen sowie der gehobenen Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

(2) Stellen können für Zeiträume, in denen den Stelleninhaberinnen oder den Stelleninhabern vorübergehend keine vollen Bezüge gewährt werden, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Stellenanteile für Vertretungskräfte in Anspruch genommen werden.

(3) Die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber soll nach Art des Dienstverhältnisses, nach der Wertigkeit der Besoldungs- oder Entgeltgruppe sowie nach der organisatorischen und funktionalen Zuordnung den Eigenschaften der besetzten Stelle entsprechen. Ausnahmen sind zulässig, insbesondere hinsichtlich Verwaltungsstufe, Funktionsbereich und Amtsbezeichnung sowie bei der Bewirtschaftung von Leerstellen. Das Nähere regelt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium.

(4) Soweit Mittel für Planstellen von dritter (öffentlicher oder privater) Seite zur Verfügung gestellt werden, sollen diese auch Beiträge für künftige Versorgungsausgaben und laufende Beihilfeausgaben umfassen. Für Zeiten einer Abordnung, einer Zuweisung oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind grundsätzlich entsprechende Beiträge für Versorgung und Beihilfen zu erheben; § 13 Abs. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes bleibt unberührt. Ausnahmen sind zulässig, insbesondere zur Wahrung der Gegenseitigkeit. Auch bleibt der Umfang einer Drittfinanzierung dem Drittmittelgeber überlassen. Das Nähere regelt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium.