§ 24 LSÜG - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- LSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-3
Für die Sicherheitsüberprüfung einer Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit bei einer nicht öffentlichen Stelle ausüben soll, gelten, sofern nicht in den §§ 25 bis 28 Sonderregelungen getroffen sind, die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.