§ 12 SächsAZVO - Bereitschaftsdienst, Wechseldienst und Rufbereitschaft
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2.1
(1) Bereitschaftsdienst ist ein Dienst, bei dem sich der Beamte in der Dienststelle oder an einem von der Dienststelle bestimmten Ort aufhält, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen; inaktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes sind Arbeitszeit. Wechseldienst ist ein Dienst nach Plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in wechselnden Dienstschichten vorsieht, in denen ununterbrochen, bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags Dienst geleistet wird. Bereitschaftsdienst, bei dem sich der Beamte innerhalb der eigenen Wohnung aufzuhalten hat, darf nur ausnahmsweise aus zwingenden dienstlichen Gründen angeordnet werden.
(2) Bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, insbesondere bei Ambulanz-, Feuerwehr- oder Katastrophenschutzdiensten, sowie im Polizei- und Justizvollzugsdienst, kann im Bereitschaftsdienst oder Wechseldienst gearbeitet werden. Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend dem dienstlichen Bedürfnis auf bis zu 48 Stunden wöchentlich verlängert werden. Abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2 beträgt bei Bereitschaftsdienst mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich der Bezugszeitraum sechs Monate. Die Einteilung der Pausen kann entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Dienstes abweichend von § 4 Satz 2 geregelt werden.
(3) Dienste mit einem erheblichen Anteil an Bereitschaftsdienst sollen 24 Stunden nicht überschreiten, die sich daran anschließende Ausgleichsruhezeit hat mindestens 21 Stunden zu betragen. Bei kürzeren Diensten kann die Ausgleichsruhezeit entsprechend reduziert werden, bei längeren Diensten ist die Ausgleichsruhezeit entsprechend zu verlängern. § 11 Absatz 2 und 3 findet keine Anwendung.
(4) Die tägliche Arbeitszeit im Wechseldienst darf 13 Stunden nicht überschreiten und die tägliche Ruhezeit gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 ist einzuhalten. Betragen die einzelnen Dienstschichten innerhalb eines Schichtzyklus jeweils weniger als zehn Stunden, kann die Ruhezeit zwischen den Dienstschichten eines Schichtzyklus abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 auf bis zu neun Stunden gekürzt werden; in diesem Fall darf die tägliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht überschreiten. Im Anschluss an einen Schichtzyklus im Sinne von Satz 2 mit insgesamt 24 Stunden Arbeitszeit ist eine Ausgleichsruhezeit von mindestens 42 Stunden zu gewähren. Bei einer längeren Arbeitszeit innerhalb eines Schichtzyklus ist die anschließende Ausgleichsruhezeit entsprechend zu verlängern. § 11 Absatz 3 findet auf den Wechseldienst keine Anwendung.
(5) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Beamte auf Anordnung des Vorgesetzten während seiner dienstfreien Zeit erreichbar sein muss, um kurzfristig den Dienst aufnehmen zu können. Rufbereitschaft ist mit 12,5 Prozent ihrer Dauer auf die Arbeitszeit anzurechnen. Zeiten der Heranziehung zum Dienst sind Arbeitszeit.