§ 12 SächsAZVO - Beamte des Strafvollzugsdienstes

Bibliographie

Titel
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten des Freistaates Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
Amtliche Abkürzung
SächsAZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2.1

(1) Für die Beamten des Strafvollzugsdienstes gilt § 11 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(2) Das Staatsministerium der Justiz kann Verwaltungsvorschriften über die Dienststundenregelung der im Wechseldienst eingesetzten Beamten des Strafvollzugsdienstes sowie über den Bereitschaftsdienst erlassen.