§ 16 SächsAZVO - Langzeitkonten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2.1
(1) Die obersten Dienstbehörden können Arbeitsbereiche für die Erprobung von Langzeitkonten bestimmen. Dies gilt auch für weitere Dienstbehörden im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Langzeitkonten sind personenbezogene Arbeitszeitkonten zum Ansparen von Zeitguthaben, die für zusammengefasste Freistellungszeiten verwendet werden können. Zeitguthaben können über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, längstens bis zum 31. März 2026 angespart werden. Langzeitkonten und Gleitzeitkonten sind unabhängig voneinander zu führen.
(2) Dem Beamten kann ein Langzeitkonto bewilligt werden, soweit er einem Arbeitsbereich im Sinne von Absatz 1 Satz 1 angehört und dienstliche oder durch den Beamten zu vertretende Gründe nicht entgegenstehen. Die Bewilligung einschließlich der damit getroffenen Regelungen soll auch im Falle einer Umsetzung, Abordnung oder Versetzung des Beamten fortgelten.
(3) Dem Langzeitkonto kann die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit bis zu einer Höhe von einem Zehntel der regelmäßigen Arbeitszeit gutgeschrieben werden. Bei der Bewilligung nach Absatz 2 Satz 1 ist festzulegen, ob das Zeitguthaben dem Langzeitkonto wöchentlich, monatlich oder jährlich gutgeschrieben wird. Auf Antrag können ihm auch monatlich bis zu 16 dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeitsstunden gutgeschrieben werden. Die Gutschrift schließt eine Vergütung der Mehrarbeitsstunden aus.
(4) Der Zeitausgleich eines Langzeitkontos wird durch Freistellung vom Dienst unter Belassung der Besoldung gewährt. Er ist auf jährlich zwölf Wochen begrenzt und muss spätestens zwölf Wochen vor dem gewünschten Freistellungszeitraum beantragt werden. Der Antrag kann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall ist dem Beamten ein anderer Zeitraum mitzuteilen, in dem eine Freistellung im beantragten Umfang möglich ist.
(5) Stellt der Beamte den Antrag auf Zeitausgleich zur Betreuung oder Pflege seines erkrankten Kindes, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, seines behinderten Kindes oder zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, findet Absatz 4 Satz 2 bis 4 keine Anwendung. Der Antrag ist frühestmöglich zu stellen. Der Wegfall der Gründe ist unverzüglich anzuzeigen. Der Antrag kann aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall ist dem Beamten mitzuteilen, welche anderweitige Freistellung möglich ist.
(6) Im Einvernehmen mit dem Beamten oder wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern, kann die Bewilligung nach Absatz 2 Satz 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. In diesem Fall ist eine Vereinbarung über den Zeitausgleich zu treffen. Treten während der Führung eines Langzeitkontos Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, ist § 97 Absatz 6 des Sächsischen Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden.
(7) Nähere Bestimmungen über die Einführung und Ausgestaltung des Langzeitkontos trifft die oberste Dienstbehörde. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Sie kann hierbei insbesondere regeln, dass die Begrenzung des Zeitausgleichs auf jährlich zwölf Wochen nach Vollendung des 58. Lebensjahres oder von einem späteren Zeitpunkt an entfallen kann. Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann sie ferner Zeiten bestimmen, zu denen der Zeitausgleich nicht stattfinden darf oder stattfinden muss.