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§ 4 SächsAZVO - Pausen

Bibliographie

Titel
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
Amtliche Abkürzung
SächsAZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2.1

Pausen werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden muss die Pause mindestens 30 Minuten, bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss sie mindestens 45 Minuten betragen. Die oberste Dienstbehörde kann aus zwingenden dienstlichen Gründen, insbesondere bei polizeilichen Einsatzlagen, die einen kontinuierlichen Dienst erfordern, Ausnahmen von Satz 2 zulassen. In diesen Fällen sind gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewähren.