§ 14 SächsAZVO - Einsatz in Katastrophen- und Unglücksfällen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2.1
Wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern, sind in Katastrophen- und besonders schweren Unglücksfällen oder in Fällen anderer Art, die die Kräfte der Behörden mit Sicherheitsaufgaben in außergewöhnlichem Maße in Anspruch nehmen, Abweichungen von § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 4 Satz 2 sowie § 11 Absatz 2 und 3 zulässig. Die Dienststelle hat in diesen Fällen gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewährleisten.