§ 163 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Der Beitrag für Empfänger von Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld bemißt sich nach dem Arbeitsentgelt, das nach den §§ 68 und 77 der Bemessung des Kurzarbeitergeldes oder des Schlechtwettergeldes für die Arbeitsstunde zugrunde zu legen ist, und nach der Zahl der Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall am Ausfalltag innerhalb der Arbeitszeit (§ 69) geleistet hätte. 2Ein höherer Betrag als der höchste Grundlohn der gesetzlichen Krankenversicherung darf nicht zugrunde gelegt werden.
(2) 1Den Teil des Beitrages, der für den Unterschiedsbetrag zwischen tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt und dem der Beitragsbemessung nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Arbeitsentgelt zu zahlen ist, trägt der Arbeitgeber; dies gilt auch, wenn kein Arbeitsentgelt erzielt wird. 2Die Bundesanstalt erstattet dem Arbeitgeber auf Antrag die Hälfte seiner Aufwendungen; für die Antragstellung gelten die Ausschlußfristen des § 72 Abs. 2 Satz 4 und des § 79 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. 3Im übrigen bleiben die Vorschriften des § 381 der Reichsversicherungsordnung und der §§ 117, 118 des Reichsknappschaftsgesetzes über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung unberührt.
(3) Der Arbeitgeber hat Empfängern von Kurzarbeitergeld, die bei Beginn des Arbeitsausfalls nicht krankenversicherungspflichtig waren und deren monatliches Arbeitsentgelt durch den Arbeitsausfall unter ein Zwölftel des in § 165 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung genannten Betrages sinkt, den Betrag auszuzahlen, den er im Falle der Krankenversicherungspflicht als Beitragsteil nach § 381 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung und nach den §§ 117, 118 des Reichsknappschaftsgesetzes zu tragen hätte.