§ 250 SGB V - Tragung der Beiträge durch das Mitglied
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Amtliche Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus
- 1.
den Versorgungsbezügen,
- 2.
dem Arbeitseinkommen,
- 3.
den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1
allein.
(2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein.
(3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und nach § 228 Absatz 1 Satz 1(1) zu tragenden Beiträge allein.
Nach Artikel 4 Nummer 11 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011 sollen in § 250 Absatz 3 die Wörter "aus der gesetzlichen Rentenversicherung" durch die Wörter "nach § 228 Absatz 1 Satz 1" ersetzt werden. Redaktionell wurden die Wörter "aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung" durch die Wörter "nach § 228 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.