§ 163 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Soweit Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld gewährt wird, gilt als Arbeitsentgelt im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung das Arbeitsentgelt nach den §§ 68 und 86, vervielfacht mit der Zahl der Ausfallstunden, für die dem Arbeitnehmer Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld gewährt worden ist.
(2) 1Den Beitrag für das Arbeitsentgelt im Sinne des Absatzes 1 trägt der Arbeitgeber. 2Die Bundesanstalt gewährt dem Arbeitgeber auf Antrag einen Zuschuß zu seinen Aufwendungen für Empfänger von Kurzarbeitergeld. 3Der Zuschuß beträgt fünfzig vom Hundert des auf das Arbeitsentgelt im Sinne des Absatzes 1 entfallenden Beitrages nach dem Beitragssatz der Ortskrankenkasse, in deren Bezirk der Betrieb liegt. 4Für die Antragstellung gilt die Ausschlußfrist des § 72 Abs. 2 Satz 4 entsprechend. (1)
(3) 1Hat ein Empfänger von Schlechtwettergeld gegen seinen Arbeitgeber für die Ausfallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Schlechtwettergeldes zu zahlen ist (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3), so bemißt sich der Beitrag abweichend von den Absätzen 1 und 2 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Schlechtwettergeldes. 2§ 381 der Reichsversicherungsordnung und §§ 117, 118 des Reichsknappschaftsgesetzes gelten entsprechend.
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 1982 - 1 BvL 15/80 -, ergangen auf Vorlage des Sozialgerichts Köln, wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 163 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz in der Fassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 19. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. 1 S. 791) war mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit nach dieser Regelung die Arbeitgeber verpflichtet waren, auch den Teil des Krankenversicherungsbeitrags voll zu entrichten, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt einschließlich des Schlechtwettergeldes und dem der Beitragsbemessung nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Arbeitsentgelt entfiel.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."