§ 84 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Für die Bemessung und Höhe des Winterausfallgeldes gilt § 68 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

(2) 1Bei Arbeitern, die für die Ausfallstunden Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, tritt an die Stelle des Arbeitsentgelts im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 das Arbeitsentgelt ohne Mehrarbeitszuschläge, das sie in den letzten mindestens 13 Wochen umfassenden Lohnabrechnungszeiträumen vor dem ersten Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit durchschnittlich in der Arbeitsstunde erzielt haben; § 112 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2Ist eine Berechnung danach nicht möglich, so ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt eines gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.