§ 25 JAPO M-V - Wiederholung der Pflichtfachprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1-5
(1) Wer die Pflichtfachprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Bis zur Wiederholung ist das Studium fortzusetzen.
(2) Die Zulassung ist ausgeschlossen, wenn der Kandidat die Prüfung bei einem anderen Prüfungsamt endgültig nicht bestanden hat.
(3) Bei Vorliegen eines hinreichenden Grundes kann gestattet werden, dass der Kandidat die Wiederholungsprüfung an einem anderen Prüfungsort oder bei einem anderen Prüfungsamt ablegt. Einem Kandidaten, der bei einem anderen Prüfungsamt einmal ohne Erfolg an der Prüfung teilgenommen hat, kann die Wiederholungsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern gestattet werden, wenn ein hinreichender Grund den Wechsel rechtfertigt und das andere Prüfungsamt zustimmt.
(4) Hat der Kandidat die Prüfung bereits nach dem schriftlichen Prüfungsteil nicht bestanden oder gilt die Prüfung als nicht bestanden, bestimmt das Landesjustizprüfungsamt, ob und wie lange er das Studium vor einem weiteren Prüfungsversuch fortzusetzen hat, insbesondere an welchen Lehrveranstaltungen er teilzunehmen und welche Leistungsnachweise er zu erbringen hat. Hat der Kandidat die Prüfung nach der mündlichen Prüfung nicht bestanden, bestimmt das Landesjustizprüfungsamt auf Vorschlag des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Auflagen.
(5) Für die Wiederholung der Prüfung gelten die §§ 9 bis 24 entsprechend.
(6) Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung oder die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung nach § 22 Abs. 5 nicht vor oder hat der Kandidat die Prüfung wegen Rücktritts während des schriftlichen Teils der Prüfung vorzeitig beendet, ist die Prüfung im ganzen Umfang zu wiederholen.