Versionsverlauf

§ 16 KulturGSchG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Redaktionelle Abkürzung
KulturGSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
224-2

(1) Wer

  1. a)
    ohne Genehmigung ein eingetragenes Kulturgut oder Archivgut oder
  2. b)
    entgegen dem vorläufigen Ausfuhrverbot (§§ 4 und 11) ein Kulturgut oder Archivgut, dessen Eintragung eingeleitet ist,

aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausführt, wird mit Gefängnis und Geldstrafe bis zu dreihunderttausend Deutsche Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. (1)

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Kulturgut oder Archivgut, auf das sich die Straftat bezieht, kann eingezogen werden. Die Einziehung erfolgt zugunsten des Landes, in dem das Kulturgut oder Archivgut durch die Eintragung in das Verzeichnis geschützt ist oder seine Eintragung eingeleitet war. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 86 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) sollen zum 1. Januar 1975 die Worte "aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geldstrafe bis zu dreihunderttausend Deutsche Mark oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "ausführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt werden.
Diese Änderung kann nicht durchgeführt werden.