Art. 23 FAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 605-1-F
(1) 1Vor Beschlussfassung der Staatsregierung über die Ausstattung des kommunalen Finanzausgleichs im Rahmen der Haushaltsaufstellung erörtert der Staatsminister der Finanzen im Beisein des Staatsministers des Innern den Entwurf des kommunalen Finanzausgleichs mit den kommunalen Spitzenverbänden, um die kommunalen Belange für die Bemessung der den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Verfügung zu stellenden Gesamtmittel möglichst umfassend zu ermitteln, zu bewerten und unter Abwägung mit weiteren ausgaberelevanten Belangen in die Erarbeitung des endgültigen Entwurfs einzubeziehen. 2Der Vorsitzende des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags ist zur Teilnahme an diesem Gespräch berechtigt. 3Zur Vorbereitung dieses Gesprächs übermittelt das Staatsministerium der Finanzen den kommunalen Spitzenverbänden rechtzeitig vorher den Entwurf des kommunalen Finanzausgleichs und bespricht ihn mit diesen.
(2) Dem Entwurf sind beizufügen:
- 1.
eine Darstellung der Finanzentwicklung des Staates sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände anhand nachvollziehbarer Vergleichsmaßstäbe,
- 2.
eine auf Kennzahlen der Finanzstatistik beruhende Schätzung des den Gemeinden zur Erfüllung freiwilliger Aufgaben verbleibenden Gesamtbetrags und
- 3.
ein Ausblick auf bedarfsprägende Umstände, die im zu planenden Haushaltsjahr für die vertikale Aufgabenverteilung zwischen Staat und Kommunen zu erwarten sind.