§ 13 BerlBG - Beirat
Bibliographie
- Titel
- Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 27-1
Der Aufsichtsrat kann einen Beirat bestellen. Der Beirat berät den Vorstand und den Aufsichtsrat in allen Fragen, die Aufgaben der Anstalt, das Gemeinwohl und die Daseinsvorsorge berühren. Dem Beirat gehören bis zu zehn Sachverständige an, die auf fünf Jahre bestellt sind. Die Energietochter der BWB (§ 3 Absatz 5 Nummer 3) erhält einen obligatorischen Beirat, dessen 15 Mitglieder vom Abgeordnetenhaus nach dem d?Hondt-Verfahren bestellt werden sowie eine obligatorische Ombudsstelle.