§ 3 IngG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
- Amtliche Abkürzung
- IngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 7102-4
(1) Eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen darf ferner führen, wer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt hat und die Absicht, diese Berufsbezeichnung weiterzuführen, vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der hierfür zuständigen Behörde angezeigt hat oder innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt.
(2) Wer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen oder eine Tätigkeit, die in der Regel von einer Ingenieurin oder einem Ingenieur ausgeführt wird, ausgeübt hat, aber aus Rechtsgründen bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen nicht führen darf, ist berechtigt, diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu führen, wenn die diesbezügliche Absicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Ausschlussfrist unter Angabe des Hinderungsgrundes der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt wird.
(3) Die Ausschlussfrist endet für Deutsche, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihren Wohnsitz außerhalb des Landes Berlin haben, ein Jahr nach der Begründung des Wohnsitzes im Land Berlin.
(4) Der Empfang der Anzeigen ist schriftlich zu bestätigen.