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§ 3 IngG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Amtliche Abkürzung
IngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
7102-4

(1) Eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen darf ferner führen, wer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt hat und die Absicht, diese Berufsbezeichnung weiterzuführen, vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der hierfür zuständigen Behörde angezeigt hat oder innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt.

(2) Wer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen oder eine Tätigkeit, die in der Regel von einer Ingenieurin oder einem Ingenieur ausgeführt wird, ausgeübt hat, aber aus Rechtsgründen bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen nicht führen darf, ist berechtigt, diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu führen, wenn die diesbezügliche Absicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Ausschlussfrist unter Angabe des Hinderungsgrundes der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt wird.

(3) Die Ausschlussfrist endet für Deutsche, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihren Wohnsitz außerhalb des Landes Berlin haben, ein Jahr nach der Begründung des Wohnsitzes im Land Berlin.

(4) Der Empfang der Anzeigen ist schriftlich zu bestätigen.