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§ 68 LehrBildG - Zuständigkeit und Ausführungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrerbildungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
LehrBildG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

(1) Die Kultusministerin oder der Kultusminister ist für den Erlass der Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 3, § 9 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und 11, § 16, § 34, § 39 Abs. 2, § 40, § 41 Abs. 3, § 54, § 61 Abs. 4, § 65 Abs. 4 sowie § 66 Abs. 3 und der Anordnung nach den §§ 59 und 62 Abs. 1 zuständig.

(2) Soweit nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften die Schriftform erforderlich ist, ist die elektronische Form ausgeschlossen.