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§ 34 HLbG - Nähere Ausgestaltung der Ersten Staatsprüfung

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Amtliche Abkürzung
HLbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

Die nähere Ausgestaltung der Ersten Staatsprüfung erfolgt durch Rechtsverordnungen mit Regelungen insbesondere über

  1. 1.

    das Zulassungsverfahren, insbesondere die Art der Nachweise für die Meldung und Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen,

  2. 2.

    die Teile der Prüfung, insbesondere

    1. a)

      die Art der Nachweise für die Vergabe des Themas für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit und der diagnostischen Hausarbeit,

    2. b)

      die Zeiten für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit und der diagnostischen Hausarbeit sowie der Klausuren,

    3. c)

      die erlaubten Hilfsmittel,

    4. d)

      das Verfahren der Begutachtung sowie die Einbeziehung des fortlaufenden Portfolios nach § 2 Abs. 3 als Grundlage der Prüfung,

  3. 3.

    Rücktritt, Verhinderung und Versäumnis von Prüfungen oder Teilen der Prüfungen,

  4. 4.

    die Durchführung der mündlichen Prüfungen,

  5. 5.

    Zulassung zur und Ausgestaltung der Erweiterungsprüfung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)