§ 68 LehrBildG - Zuständigkeit und Ausführungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LehrBildG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) Die Kultusministerin oder der Kultusminister ist für den Erlass der Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 3, § 13 Abs. 2 und 11, § 16, § 34, § 39 Abs. 2, § 40, § 41 Abs. 3, § 54, § 61 Abs. 4, § 65 Abs. 4 sowie § 66 Abs. 3 und der Anordnung nach den §§ 59 und 62 Abs. 1 zuständig.
(2) Soweit nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften die Schriftform erforderlich ist, ist die elektronische Form ausgeschlossen.