Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Amtliche Abkürzung
HLbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 590)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286) (1)

Inhaltsübersicht(2)§§
ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Ziele und Inhalte der Lehrkräftebildung1
Grundqualifikation der Lehrkräfte, Nachweis der Qualifizierung2
Organisation der Lehrkräftebildung3
Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung4
Überprüfung der institutionellen Leistungen5
Datenschutz5a
Kooperationen6
Aufsicht, Genehmigungs- und Anzeigepflichten7
ZWEITER TEIL
Studium, Praktika
Ziel des Studiums8
Modulare Studienstruktur9
Studium für das Lehramt an Grundschulen10
Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen11
Studium für das Lehramt an Gymnasien12
Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen13
Studium für das Lehramt für Förderpädagogik14
Betriebspraktikum und praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums15
Nähere Ausgestaltung des Studiums, des Betriebspraktikums und der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums16
DRITTER TEIL
Erste Staatsprüfung
Zweck der Prüfung17
Einrichtung eines Prüfungsgremiums für die Erste Staatsprüfung18
Teile der Prüfung19
Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen20
Wissenschaftliche Hausarbeit21
Diagnostische Hausarbeit21a
Klausuren22
Mündliche Prüfung23
Noten und Punkte24
Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis25
Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße26
Lehramtsbezogene Regelungen für die Prüfung27
Nachholprüfung28
Gesamtnote29
Wiederholungsprüfung30
(aufgehoben)31
Zeugnis32
Erweiterungsprüfung33
Nähere Ausgestaltung der Ersten Staatsprüfung34
VIERTER TEIL
Pädagogischer Vorbereitungsdienst
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel des pädagogischen Vorbereitungsdienstes35
Aufnahme in den pädagogischen Vorbereitungsdienst36
Zulassungsbeschränkungen37
Dauer und Gliederung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes38
Studienseminare und Ausbildungsschulen39
Nähere Ausgestaltung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes40
Zweiter Abschnitt
Bewertungen
Leistungsbewertung41
Bewertung des Ausbildungsstandes42
FÜNFTER TEIL
Zweite Staatsprüfung und Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern
Zweck der Prüfung43
Teile der Prüfung, Prüfungsausschuss44
Zulassung, Prüfungsverfahren45
(aufgehoben)46
Unterrichtspraktische Prüfung47
Mündliche Prüfung48
(aufgehoben)49
Gesamtbewertung50
Wiederholungsprüfung51
Zeugnis52
Entlassung aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst53
Nähere Ausgestaltung der Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern54
SECHSTER TEIL
Zusatzprüfungen
Allgemeine Bestimmungen55
Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen55a
Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen56
Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik57
Nähere Ausgestaltung der Zusatzprüfung57a
SIEBTER TEIL
Lehrbefähigungen, Unterrichtserlaubnis
Lehrbefähigung für die einzelnen Schularten58
Außerhalb Hessens und in anderen Ausbildungsgängen erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem Lehramt59
Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen60
Nach dem Recht der Europäischen Union erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem Lehramt61
Unterrichtserlaubnis, Religions- und Weltanschauungsunterricht62
ACHTER TEIL
Fortbildung und Personalentwicklung
Aufgaben der Fortbildung und Personalentwicklung63
Träger und Zuständigkeiten64
Akkreditierung65
Teilnahme- und Nachweispflicht66
Fortbildungsplan der Schule67
NEUNTER TEIL
Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen und Ausschluss der elektronischen Form
Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen68
ZEHNTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsvorschrift69
(vollzogen)70
Inkrafttreten, Außerkrafttreten71
Anlagenteil
Tabelle zur Beurteilung einzelner Prüfungsleistungen nach einem PunktsystemAnlage 1
Tabelle zur Ermittlung der Gesamtnote der Ersten und Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen FächernAnlage 2

Nach Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286) wird die Kultusministerin oder der Kultusminister ermächtigt, das Hessische Lehrerbildungsgesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell bearbeitet.