§ 59 HLbG - Außerhalb Hessens und in anderen Ausbildungsgängen erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem Lehramt
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
- Amtliche Abkürzung
- HLbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) Eine außerhalb Hessens in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ausbildungsgängen erworbene gleichwertige Befähigung zum Lehramt oder zur Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern gilt als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung im Sinne dieses Gesetzes.
(2) 1Das Kultusministerium kann eine andere außerhalb Hessens oder in anderen Ausbildungsgängen erworbene Befähigung als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung im Sinne dieses Gesetzes anerkennen. 2Es kann seine Befugnis nach Satz 1 einer nachgeordneten Dienststelle übertragen.
(3) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Befähigung für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers mit einer nach diesem Gesetz erworbenen Befähigung zu einem Lehramt oder einer nach diesem Gesetz erworbenen Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern findet das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), mit Ausnahme des § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 8 und der §§ 13b, 13c und 17 keine Anwendung.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)