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§ 68 HLbG - Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen und Ausschluss der elektronischen Form

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrerbildungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HLbG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

(1) Die Rechtsverordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erlässt die Kultusministerin oder der Kultusminister.

(2) Soweit nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften die Schriftform erforderlich ist, ist die elektronische Form ausgeschlossen.

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)