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§ 5 AGSGB XII - Kostenträger

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Amtliche Abkürzung
AGSGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2170-1

(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach diesem Gesetz obliegen. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Einnahmen zu.

(2) Werden Aufgaben nach § 3 von Gemeinden durchgeführt, erstatten die örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten, außer den Personal- und Sachkosten.

(3) Werden Aufgaben nach § 4 von örtlichen Trägern der Sozialhilfe oder diesen zugehörigen Gemeinden durchgeführt, erstattet der überörtliche Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten, außer den Personal- und Sachkosten.