§ 5 ArbZVO - Ruhepausen und Ruhezeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO)
- Amtliche Abkürzung
- ArbZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.69
(1) Ruhepause und Ruhezeit sind Zeiten, in denen die Beamtinnen und Beamten keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür bereithalten müssen.
(2) Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu gewähren; bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss die Ruhepause mindestens 45 Minuten betragen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Die Ruhepause wird nicht als Arbeitszeit angerechnet.
(3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden und pro Siebentageszeitraum eine Mindestruhezeit von 35 zusammenhängenden Stunden zu gewähren.