Art. 24 BayFAG - Verordnungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
- Amtliche Abkürzung
- BayFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 605-1-F
(1) 1Die Staatsministerien der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und des Innern, für Bau und Verkehr werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung näher zu regeln,
- 1.
welche Einwohnerzahlen für die Leistungen nach Art. 2, 3, 5, 7, 9, 12 und 15 sowie für die Festsetzung der Krankenhausumlage nach Art. 10b Abs. 2 jeweils maßgebend sind und wie die durchschnittliche Einwohnerzahl zehn vorangegangener Jahre nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und die zu berücksichtigende Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger des entsprechenden Zeitraums nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 berechnet werden,
- 1a.
wie der Einkommensteuerersatz nach Art. 1b aufgeteilt wird und wann er auszuzahlen ist,
- 2.
wie der Ansatz für Strukturschwäche nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3, der Ansatz für Soziallasten nach den Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 und der Ansatz für Kinderbetreuung nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 ermittelt werden,
- 3.
wie die Steuerkraftmesszahlen nach Art. 4 ermittelt werden,
- 4.
wie die Grunderwerbsteuer (Art. 8) aufgeteilt wird, wenn sich ein einheitlicher Erwerbsvorgang auf das Gebiet von mehreren Gemeinden oder von Gemeinden und gemeindefreien Gebieten erstreckt, und bis zu welchem Grundstückswert in solchen Fällen eine Aufteilung unterbleibt,
- 5.
wie die pauschalen Zuweisungen nach Art. 10a berechnet und die Belastungen durch Art. 3 Abs. 2 SchKfrG abgegolten werden,
- 6.
wie der kommunale Finanzierungsanteil nach Art. 10b erhoben und abgerechnet sowie die Verteilung der Fördermittel nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz finanziell abgewickelt werden,
- 7.
- 8.
welche Belastungen nach Art. 15 ausgleichsfähig sind und wie die Ausgleichsleistungen ermittelt werden,
- 9.
nach welchem Verfahren die Umlagen erhoben werden und welchen Inhalt die Umlagebescheide aufweisen müssen,
- 10.
wie die Leistungen nach Art. 2, 3, 5, 7 Abs. 1 bis 3, Art. 8, 9, 10a, 12, 13a, 13b Abs. 1 und 2 Satz 1 und Art. 15 festgesetzt werden und wann sie auszuzahlen sind und die Krankenhausumlage nach Art. 10b Abs. 2 fällig ist,
- 11.
2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 5 ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 6 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 8 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr durch Rechtsverordnung Inhalt, Methodik und Datenquellen der nach Art. 23 Abs. 2 beizufügenden Entscheidungsgrundlagen für die Bemessung des Finanzausgleichsvolumens und der Schätzung des den Kommunen zur Erfüllung freiwilliger Aufgaben verbleibenden Gesamtbetrags zu bestimmen.
(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat durch Rechtsverordnung für die Bewilligung, Abrechnung und Auszahlung der ergänzenden Finanzzuweisungen nach Art. 7 Abs. 4
- 1.
das Verfahren näher zu regeln und
- 2.
die zuständigen Staatsbehörden zu bestimmen oder diese Aufgaben auf eine juristische Person des privaten Rechts, die die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzt, widerruflich zu übertragen.