§ 61 GO LTEntschließungsanträge
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 0
(1) Anträge auf Annahme von Entschließungen können als selbstständige Anträge (§§ 59 und 60) eingebracht werden.
(2) Entschließungsanträge sind auch zulässig zu Gesetzentwürfen, selbstständigen Anträgen und Regierungserklärungen. Sie können von einer Fraktion oder von acht Abgeordneten gestellt werden und sind schriftlich einzureichen; § 57 Abs. 3 gilt entsprechend. Für Änderungsanträge zu Entschließungsanträgen nach Satz 1 gilt § 60 Abs. 2 entsprechend.
(3) Über Entschließungsanträge nach Absatz 2 wird nach Schluss der Beratung des Tagesordnungspunktes abgestimmt. Sie können auch an Ausschüsse überwiesen werden; § 59 Abs. 3 gilt entsprechend.