§ 61 VorlGO LT 18. WP - Änderungsanträge zu Anträgen, Alternativanträge
Bibliographie
- Titel
- Vorläufige Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- VorlGO LT 18. WP,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Änderungsanträge zu selbständigen Anträgen können von jedem Mitglied des Landtags oder einer Fraktion gestellt werden; sie sind schriftlich einzureichen. § 58 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Über Änderungsanträge wird nur abgestimmt, wenn die Antragstellenden des Antrags, auf den sie sich beziehen, mit der Abstimmung einverstanden sind. Wird das Einverständnis nicht erteilt, gilt der Änderungsantrag als erledigt.
(3) Zu dem Gegenstand eines selbständigen Antrags können von einer Fraktion oder von acht Abgeordneten Alternativanträge gestellt werden; § 58 Abs. 3 gilt entsprechend. Gemeinsam mit dem selbständigen Antrag können Alternativanträge auf Antrag an dieselben Ausschüsse überwiesen werden. Für die Beratung des Alternativantrags gelten die Vorschriften über selbständige Anträge sinngemäß.
(4) Über Alternativanträge wird nach der Abstimmung über den selbständigen Antrag in der Reihenfolge ihres Eingangs abgestimmt.