§ 2 SächsKiStG - Steuerpflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKiStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 73-9
(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die einer steuererhebenden Kirche angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben. § 19 Abgabenordnung (AO) gilt entsprechend.
(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats der auf den Beginn der Zugehörigkeit zur Kirche und der Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts folgt, bei Kirchenübertritt jedoch erst mit Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
(3) Die Kirchensteuerpflicht endet
- 1.bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
- 2.bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
- 3.bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist,
- 4.bei Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.
(4) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahrs, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrags erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht. Wird die Kirchenkapitalertragsteuer im Steuerabzugsverfahren erhoben, unterliegen die Kapitalerträge abweichend von Satz 1 der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt ihres Zuflusses Kirchensteuerpflicht besteht.