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Anlage 6 NBesG - Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Besoldungsordnung A für Landesbeamtinnen und Landesbeamte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Amtliche Abkürzung
NBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(zu § 22 Abs. 2 Satz 4)

GrundamtsbezeichnungenZusatz zu den Grundamtsbezeichnungen1)
1.Aufseherin, Aufseher Oberaufseherin, Oberaufseher Hauptaufseherin, Hauptaufseher Betriebsassistentin, Betriebsassistent Magazin
2.Sekretärin, Sekretär Obersekretärin, Obersekretär Hauptsekretärin, Hauptsekretär Amtsinspektorin, AmtsinspektorArchiv...
Bibliotheks...
Eich...
Fischerei...
Forst...
Gerichts...
Gesundheits...
Gewerbe...
im Justizvollzugsdienst Justiz...
Kartographen...
Landesplanungs...
Lebensmittelkontroll...
Polizei...
Regierungs...
Schleusen...
Steuer...
Vermessungs...
Verwaltungs...
3.Oberwerkmeisterin, Oberwerkmeister Hauptwerkmeisterin, Hauptwerkmeister Betriebsinspektorin, Betriebsinspektor im Justizvollzugsdienst
4.Inspektorin, Inspektor Oberinspektorin, Oberinspektor Amtfrau, Amtmann Amtsrätin, Amtsrat Rätin, Rat 2)Archiv...
Bau...
Berg...
Bibliotheks...
Brand...
Eich...
Forst...
Gerichts...
Gesundheits...
Gewerbe...
im Justizvollzugsdienst Justiz...
Kartographen...
Landesplanungs...
Landwirtschafts...
Lebensmittelkontroll...
Nautische, Nautischer
Pflege...
Polizei...
Regierungs...
Sozial...
Steuer... 3)
Technische, Technischer
Technische Polizei...,
Technischer Polizei...
Vermessungs...
Verwaltungs...
Weinkontroll...
5.Pfarrerin, Pfarrerim Justizvollzugsdienst
6.Rätin, Rat 4) Oberrätin, Oberrat Direktorin, Direktor Leitende Direktorin, Leitender Direktor 5)Archälogie...
Archiv...
Bau...
Berg...
Bibliotheks...
Biologie...
Brand...
Chemie...
Eich...
Fischerei...
Forst...
Geologie...
Gesundheits...
Gewerbe...
Gewerbemedizinal...
Kriminal...
Landwirtschafts...
Medizinal...
Museums...
Pflege...
Pharmazie...
Physik...
Polizei...
Psychologie...
Regierungs... 6)
Sozial...
Sport...
Vermessungs...
Veterinär...
Wissenschaftliche,
Wissenschaftlicher

Einer Grundamtsbezeichnung darf nur einer der folgenden Zusätze beigefügt werden.

Nur Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2, die nur den Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet.

Der Zusatz "Steuer..."wird der Grundamtsbezeichnung "Rätin, Rat" nicht beigefügt.

Nur Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet.

Bei der Grundamtsbezeichnung "Leitende Direktorin, Leitender Direktor" wird der Zusatz dem Wort "Direktorin" oder "Direktor" vorangestellt.

Der Zusatz "Regierungs..."wird zusammen mit der Grundamtsbezeichnung "Oberrätin, Oberrat" in der Weise beigefügt, dass die vollständige Amtsbezeichnung "Oberregierungsrätin, Oberregierungsrat" lautet.