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Anlage 9 NBesG - Allgemeine Stellenzulage

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Amtliche Abkürzung
NBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(zu § 38)

Eine allgemeine Stellenzulage erhalten

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte

    1. a)
    2. b)

    in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, in denen das erste Einstiegsamt ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 oder das zweite Einstiegsamt ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 ist,

    sowie

    in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtungen Justiz, Polizei, Feuerwehr, Gesundheits- und soziale Dienste und Technische Dienste, in denen das zweite Einstiegsamt ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 oder A 8 ist,

  2. 2.

    Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2,

    1. a)

      in denen das erste Einstiegsamt ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 ist, und

    2. b)

      der Fachrichtungen Agrar- und umweltbezogene Dienste, Feuerwehr und Technische Dienste, in denen das erste Einstiegsamt ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 ist,

  3. 3.

    Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 im Amtsanwaltsdienst,

  4. 4.

    Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 13 in einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2, in der das zweite Einstiegsamt ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 ist.